Lexikon






Rechtsgeschäft

Die Beziehungen natürlicher und juristischer Personen (Rechtssubjekte) untereinander sowie die Beziehungen zu Gegenständen (Rechtsobjekte) werden durch Rechtsgeschäfte geregelt. Rechte können von natürlichen und von juristischen Personen wahrgenommen werden. D.h., natürliche und juristische Personen sind Rechtssubjekte und damit rechtsfähig.
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