Lexikon






Markenschutz, Gebrauch der Marke

Bedingung für den Bestand des Markenrechts ist deren ernsthafter Gebrauch durch den Inhaber oder dessen Stellvertreter in der hinterlegten oder in einer zumindest nicht wesentlich abweichenden Form. Als Gebrauch gilt auch die Benutzung bei Werbung, auf Briefpapier, Prospekten, Hausfassaden usw. Wird eine Marke nicht gebraucht, kann nach fünf Jahren Nichtigkeitsklage eingereicht werden. Damit soll die Defensivhinterlegung verhindert werden, d.h. die Hinterlegung allein zum Zweck der Verhinderung des Gebrauchs oder der Hinterlegung durch andere. Häufig werden Marken mit einem ® (wenn die Marke amtlich registriert) oder einem  ™ (trademark, sagt jedoch nichts über den Status einer Registrierung, lediglich über den Einsatz der Marke im Geschäftsverkehr aus) gekennzeichnet
  • Derzeit sind keine ähnlichen Begriffe vorhanden.
Zurück zur Liste