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Herabsetzung, Spezialtatbestand

Besonderer Unlauterkeitsbestand oder Spezialtatbestand. Die Herabsetzung von Konkurrenten in der Werbung ist selbstverständlich unzulässig. Dabei wird zu Recht ein strenger Massstab angelegt. Als herabsetzend gilt schon, wenn dem Konkurrenten übermässige Gewinne oder andere Unfreundlichkeiten vorgeworfen werden. Überhaupt darf man in der Werbung nur jene Tatsachen über seinen Konkurrenten veröffentlichen, die zur Erreichung der Markttransparenz benötigt werden, wie namentlich Qualität und Preis seiner Produkte, seine Vertrauenswürdigkeit, sein soziales Gebaren usw., nicht aber seine Verkehrsunfälle, seine Frauengeschichten oder seine Konfession. Folglich kann eine Herabsetzung von Konkurrenten nicht nur durch die Verbreitung unwahrer Angaben erfolgen, sondern durchaus auch durch die Behauptung wahrer, jedoch geschäftsschädigender Angaben.
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